§ 1

Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung als vollinhaltlich anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
Etwaige Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Diese Preis- und Lieferbedingungen gelten auch, falls der Käufer oder Besteller eigene Kauf- oder Abnahmebedingungen hat. Die Gültigkeit dieser Kauf- oder Abnahmebedingungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2

Ein Auftrag gilt erst dann von uns als angenommen, wenn entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von uns vorliegt oder die bedungene Leistung von uns tatsächlich erbracht wird.
Die Auftragsannahme und somit Auftragsbestätigung erfolgt – auch bei Vorauszahlung – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit des Auftrages sowie unserer Liefermöglichkeiten.

§ 3

Wir legen auf Anfrage des Kunden eine schriftliche, unentgeltliche Kostenschätzung.
Eine Änderung der gewünschten Leistungen durch den Kunden im Zuge der Arbeiten führt zu einer entsprechenden Änderung der Kostenschätzung.
Nimmt der Kunde die geänderte Schätzung nicht an, ist er zum Ersatz allen dadurch entstandenen Schadens verpflichtet, der uns erwächst.
Die Legung der Kostenschätzung verpflichtet uns nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen.

§ 4

Sand-, Kies- und Splittmaterialien sind Naturprodukte, die in Form, Farbe und Musterung variieren können. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar. Wurfsteine, Trockenmauersteine, Mauersteine, Platten sind Natursteine aus dem Hauwerk. Form, Ausprägung, Musterung und Farbe können variieren. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

§ 5

Gegenstand der Lieferung sind Sand- und Schottermaterialien sowie Natursteine. Bei Bestellung und Lieferung von ÖNORM-gemäßen (CE-Zeichen) Schottermaterialien bzw. Natursteinen garantieren wir, dass diese die in der Norm angegebenen Eigenschaften haben. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach ÖNORM, so handelt es sich um nicht ÖNORM-gemäßes Material.

§ 6

Wir sind bemüht, vereinbarte Termine nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine nicht haltbar sein, werden wir den Kunden im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Arbeiten im Freien. Der Kunde kann daraus keinerlei Ansprüche aus Leistungsstörungen geltend machen.
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Bei Überschreitung einer Lieferfrist können wir in keiner Weise wegen entstandenen Schadens oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen Aufgrund höherer Gewalt.
Soweit Lieferung und/oder Leistung teilbar sind, können sie von uns auch in Teilen erbracht werden. Wir sind in diesem Fall berechtigt, für jede Teilleistung/Teillieferung getrennt Rechnung zu legen.
Der Kunde hat eine ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten.

§ 7

Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftete der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird.

§ 8

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 9

Bei Lieferung durch unsere Fahrzeuge müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren bis 40t Gesamtgewicht geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Auftraggeber für die daraus entstandenen Schäden. Die Kosten für etwaige Verschmutzungen der Straße, Gehsteige, Gebäudeteilen, Ländereien und Gewässer etc. sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere für Straßenbenützung und Gehsteigabsperrung rechtzeitig zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Wir fahren von der öffentlichen Straße an die Abladestelle nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers, dass diese Strecke für das Befahren durch unsere Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten.

§ 10

Der Verkauf erfolgt nach Gewicht, Stückzahl, Quadratmeter bzw. Laufmetern.
Die Verlademengen und Beladegewichte sind durch den zur Übernahme bevollmächtigten Fahrzeugführer zu überprüfen und auf dem Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen.
Mangels schriftlicher Bestellung (Bestellschein, Ausfolgeschein) durch den Abnehmer, wird das mündliche Angeben des zur Abholung von Material beauftragten Fahrzeugführers dem Liefervorgang zugrunde gelegt.
Der Fahrzeugführer hat zu überwachen, dass es zu keiner Überladung des Fahrzeuges kommt. Für die rechtlichen Folgen einer Überladung haftet der Abholer, keinesfalls der Verkäufer.
Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte rechtzeitig abzuladen.
Für die Einhaltung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichtes ist einzig und allein der abholende Fahrzeugführer verantwortlich.

§ 11

Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Waren mittels fremder Fahrzeuge gehen sämtliche Gefahren im Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug auf den Käufer über. Bei Transport mit unseren Fahrzeigen erfolgt der Gefahrenübergang bei beendeter Entladung unseres Fahrzeuges.

§ 12

Der Käufer hat die von uns angelieferten Materialien vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es dem Lieferanten frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen.
Unterlässt der Käufer die Bemängelung, so gilt die Ware als genehmigt. Spätere Bemängelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um versteckte, bei der Ablieferung trotz fachmännischer Untersuchung nicht erkennbare Mängel handelt. Nicht rechtzeitige oder nicht formgerechte Bemängelungen haben den Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche aus Mängelfolgeschäden zu Folge.
Wir haften nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit.
Wir haften nicht für die aus unseren Materialien erzeugten Endprodukte und deren Verwendbarkeit und/oder Sicherheit.

§ 13

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist seinen Rücktritt erklärt hat.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur zulässig für jenen Schaden, welchen wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Fälle höherer Gewalt entheben uns für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Gleichzuhalten mit höherer Gewalt sind insbesondere alle unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeiten, wie Betriebsstörungen aller Art.

§ 14

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und gleichzeitiger Überbindung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf den Käufer unseres Käufers weiterveräußert werden.
Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder nach Maßgabe Punkt 1 weiter zu veräußern.
Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne, dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.
Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung.
Der Käufer verpflichtet sich sofort und für uns nachweislich seine Schuldner von der erfolgten Abtretung zu verständigen sowie uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
Der Käufer verpflichtet sich, ihm allenfalls vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Geräte pfleglich und gemäß der Bedienungsanleitung zu behandeln und zu betreiben. Für alle Beschädigungen dieser Geräte haftet er ohne Rücksicht darauf, von wem diese Beschädigungen zugefügt wurden.
Weiteres verpflichtet sich der Käufer, uns im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte auf ein zur Verfügung gestelltes Gerät hiervon unverzüglich zu verständigen und das zur Verfügung gestellte Gerät zur sofortigen Abholung durch uns bereitzustellen und herauszugeben.
Der Käufer haftet uns für alle Unkosten und Spesen aus derartigen Maßnahmen.

§ 15

Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt auf Grund der am Tage der Angebotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführten Maß- oder Gewichtseinheit.

§ 16

Die für die Lieferungen zu entrichtenden Entgelte sind an dem der Auslieferung folgenden Tag zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden Verzugszinsen ab dem Tage der Lieferung von 4% über der jeweiligen Bankrate, mindestens aber 12% p.a. in Anrechnung gebracht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir NICHT zur Mahnung verpflichtet. Soweit wir dennoch Mahnungen verschicken, gebührt hierfür pro Mahnung ein Aufwandersatz von €15,-. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller auch die Kosten außergerichtlicher Mahnung zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferscheinen.

§ 17

Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nachzuverrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.

§18

Im Zeitraum von 15. Dezember bis 15. März wird ein Wintererschwerniszuschlag von €0,50 (exkl.MWST) pro Tonne verrechnet.

Für händisch ausgesuchte, ausgeklaubte Steine gilt ein Aufschlag von 25% des jeweiligen Produktes.
Die Beladung von Kleinmengen unter 1 Tonne wird mit €10,- pro Ladung veranschlagt.
Mindestverrechnungssumme €10,- Netto.

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist grundsätzlich die Anschrift unseres Unternehmens. Für alle Streitigkeiten gilt die Zuständigkeit Gericht Horn.

Auf sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden unter Ausschluss der Verwisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.

Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Lieferbedingungen aus welchen Gründen immer unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine zulässige, dem Sinn dieser Lieferbedingungen am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.


Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentschutzgesetzes gelten vorstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.